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Viele nennen sich so - nur wenige sind es: Versicherungsberater.

Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum weitgehend unbekannten Berufsbild und Tätigkeitsumfang:

Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden Berufen gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Der Beruf darf nur ausgeübt werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde. Es gelten dieselben Vorschriften wie für vergleichbare Berufe, wie z.B. Rentenberater. Diese Vorschriften entsprechen auch weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und zu den Berufspflichten der Rechtsanwälte.

Die Wiedereinführung des Versicherungsberaters erfolgte 1989, nachdem im Zuge einer Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 1980 der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht für Neuzugänge geschlossen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung vom 05. Mai.1987 (NJW 1988, 541), die zur Wiedereinführung des Versicherungsberaters führte, hervor, dass "die Notwendigkeit einer objektiven und von jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch für die Zukunft erhalten werden müsse."

Damit ist der Versicherungsberater der einzige Versicherungsexperte, der unabhängig und neutral allein im Interesse des Versicherungskunden beraten kann. Dies ist weder dem Versicherungsagenten noch dem Versicherungsmakler möglich, wie das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt hat: "Eine objektive und unabhängige Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist nicht gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungsverträge vermittelt und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält."

Der Versicherungsberater ist auch der einzige Versicherungsexperte, der für seine Tätigkeit eine Vergütung (Honorar) unmittelbar vom Versicherungskunden erhält (bzw. erhalten darf). Die Beratung gegen Honorar ist Versicherungsmaklern und -vermittlern untersagt, soweit allein die Beratung Gegenstand der Tätigkeit ist. Versicherungsmakler und -vermittler dürfen ihre Leistung nur vergütet bekommmen, nachdem sie erfolgreich einen Vertrag abgeschlossen haben. Der Beratung durch den Versicherungsmakler muss also immer ein Vertragsabschluss folgen, wenn er eine Vergütung erhalten will.

Die Tätigkeit des Versicherungsberaters umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern und Dritten bei der

  • Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und
  • Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall.

Die Tätigkeit des Versicherungsberaters ist recht gut mit der des Steuerberaters zu vergleichen:

  • Der Steuerberater vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Steuersachen dem Finanzamt gegenüber, und erhält sein Honorar vom Auftraggeber, nicht vom Finanzamt.
  • Der Versicherungsberater vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten den Versicherern und sonstigen Dritten gegenüber, und erhält keine Provisionen, sondern eine Gebühr vom Auftraggeber.

Die Vergütung ist in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) geregelt. Grundlage der Gebühr ist grundsätzlich der Gegenstandswert (§§ 7, 8, 11 BRAGO). Weil häufig keine Gegenstandswerte festgestellt werden können oder diese keine angemessene Vergütung vorsehen, werden überwiegend Zeithonorare im Rahmen einer Honorarvereinbarung (§ 3 Abs. 5 BRAGO) vereinbart.

Im Gegensatz zu allen anderen am Markt tätigen Versicherungsexperten (wie z.B. Außendienstmitarbeiter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) erhält er also keinerlei Entgelt vom Versicherer, und ist damit nicht abhängig z.B. von der unterschiedlichen Provisionshöhe oder vom Zustandekommen oder Wegfall von Versicherungspolicen.

Ende 1999 waren ca. 80 Versicherungsberater zugelassen.

Ausführlichere Informationen zur Berufsausübung und Berufszulassung enthält das Merkblatt "Der Versicherungsberater", das vom Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. herausgegeben wurde und bei Interesse gerne zugesandt wird

 

 

 

 

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