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Beschluss des Vergabesenates des OLG Rostock vom 29.09.1999
Az.: 17 W 1/99

Beteiligung von Maklern bei Ausschreibung von Versicherungsleistungen

1. Die Hinzuziehung eines Versicherungsmaklers im Ausschreibungsverfahren für Versicherungsdienstleistungen stellt einen Verstoß gegen das Vergabeverfahren dar, sofern derselbe Makler auch eine entgeltliche Betreuung der zustandegekommenen Versicherungsverträge übernehmen soll.

 2. Ein Makler, der die zustandegekommenen Versicherungsverträge aufgrund eines entgeltlichen Vertrages betreut, hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss mit einem Unternehmen, das bereit ist mit ihm zusammen zu arbeiten und ist demnach im Sinne des § 6 VOL/A an der Vergabe beteiligt. (Nichtamtliche Leitsätze)

In dem Beschluss führt der Vergabesenat aus, dass Makler, die zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens von Versicherungsleistungen durch Kommunen eingeschaltet werden und die im nachhinein die Verträge auch verwalten sollen, keine Sachverständigen im Sinne von § 6 VOL/A sind. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche Einschaltung im Ausschreibungsverfahren mit anschließender Vertragsbetreuung dadurch rechtlich zulässig wäre. Denn in einem Erst-recht-Schluss wird festgestellt, dass auch sonstige sachverständige Dritte weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein bzw. werden dürfen, wenn ein solches Beteiligungsverbot nach der VOL schon für von Berufswegen zur Objektivität verpflichtete Sachverständige gelte.

Eine mittelbare Beteiligung sei insbesondere anzunehmen, wenn der Betreffende zwar nicht als Inhaber oder Leiter mit den Wettbewerbserfolgen des Betriebes verknüpft ist, er aber doch - bewusst oder unbewusst – dazu neigen könne, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht ganz frei von subjektiven Einflüssen und Interessen zu betrachten. Dies gelte dann, wenn der Makler, der die Ausschreibung durchführt, im Nachhinein auch die Betreuung der Versicherungsverträge auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit einem ausgewählten Versicherer übernehmen will.

Soweit neben objektiven Kriterien wie dem Preis auch eine Reihe von Gesichtspunkten mit berücksichtigt werden müsse, die eine subjektive Wertung verlangen, sei es naheliegend, dass eigene wirtschaftliche Interessen durch den eingeschalteten Dritten in die Bewertung mit einfließen.

Soweit die Kommune vorträgt, dass sie aus eigenem Vermögen nicht in der Lage gewesen sei, die Vergabeleistungen auszuschreiben und die Angebote auszuwerten, führt der Senat aus, dass es ohne weiteres möglich gewesen sei, einen Dritten mit der Organisation der Ausschreibung zu beauftragten, der kein wirtschaftliches Interesse mit dem Ergebnis der Ausschreibung verbinde.

 

 

 

 

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