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Beschluss des Vergabesenates des OLG Rostock vom 29.09.1999 Az.: 17 W 1/99
Beteiligung von Maklern bei Ausschreibung von Versicherungsleistungen
1. Die Hinzuziehung eines Versicherungsmaklers im Ausschreibungsverfahren
für Versicherungsdienstleistungen stellt einen Verstoß
gegen das Vergabeverfahren dar, sofern derselbe Makler auch eine
entgeltliche Betreuung der zustandegekommenen Versicherungsverträge
übernehmen soll.
2. Ein Makler, der die zustandegekommenen Versicherungsverträge
aufgrund eines entgeltlichen Vertrages betreut, hat ein eigenes
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss mit einem Unternehmen,
das bereit ist mit ihm zusammen zu arbeiten und ist demnach im Sinne
des § 6 VOL/A an der Vergabe beteiligt. (Nichtamtliche Leitsätze)
In dem Beschluss führt der Vergabesenat aus, dass Makler,
die zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens von Versicherungsleistungen
durch Kommunen eingeschaltet werden und die im nachhinein die Verträge
auch verwalten sollen, keine Sachverständigen im Sinne von
§ 6 VOL/A sind. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche
Einschaltung im Ausschreibungsverfahren mit anschließender
Vertragsbetreuung dadurch rechtlich zulässig wäre. Denn
in einem Erst-recht-Schluss wird festgestellt, dass auch sonstige
sachverständige Dritte weder unmittelbar noch mittelbar an
der betreffenden Vergabe beteiligt sein bzw. werden dürfen,
wenn ein solches Beteiligungsverbot nach der VOL schon für
von Berufswegen zur Objektivität verpflichtete Sachverständige
gelte.
Eine mittelbare Beteiligung sei insbesondere anzunehmen, wenn
der Betreffende zwar nicht als Inhaber oder Leiter mit den Wettbewerbserfolgen
des Betriebes verknüpft ist, er aber doch - bewusst oder unbewusst
– dazu neigen könne, die mit der Vergabe zusammenhängenden
Fragen nicht ganz frei von subjektiven Einflüssen und Interessen
zu betrachten. Dies gelte dann, wenn der Makler, der die Ausschreibung
durchführt, im Nachhinein auch die Betreuung der Versicherungsverträge
auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit einem ausgewählten
Versicherer übernehmen will.
Soweit neben objektiven Kriterien wie dem Preis auch eine Reihe
von Gesichtspunkten mit berücksichtigt werden müsse, die
eine subjektive Wertung verlangen, sei es naheliegend, dass eigene
wirtschaftliche Interessen durch den eingeschalteten Dritten in
die Bewertung mit einfließen.
Soweit die Kommune vorträgt, dass sie aus eigenem Vermögen
nicht in der Lage gewesen sei, die Vergabeleistungen auszuschreiben
und die Angebote auszuwerten, führt der Senat aus, dass es
ohne weiteres möglich gewesen sei, einen Dritten mit der Organisation
der Ausschreibung zu beauftragten, der kein wirtschaftliches Interesse
mit dem Ergebnis der Ausschreibung verbinde.
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