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Beschluss des Vergabesenates des OLG Celle
vom 01.03.2001 AZ.: 13 Verg 1/01
Zur Einschaltung von Versicherungsmaklern
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts
Celle hat in seiner Entscheidung vom 01. März 2001 (AZ: 13
Verg 1/01) festgestellt, dass das Wettbewerbsprinzip verletzt ist,
wenn der Bieter im Falle des Zuschlags eine Maklercourtage zahlen
müsste, die er ohne die entsprechende Klausel in den Verdingungsunterlagen
nicht vergüten müsste
Sachverhalt
Die Vergabestelle (VSt) schrieb den Versicherungsschutz
in der Sparte Elektronikversicherung der Krankenhäuser des
Landkreises europaweit im Offenen Verfahren aus. In den Verdingungsunterlagen
war u. a. festgelegt, dass der Versicherer während der Vertragslaufzeit
eine Courtage in Höhe von DM 85.000,- pro Kalenderjahr zu entrichten
habe. Insbesondere gegen diese Klausel wandte sich die Antragstellerin
(ASt) - eine Mitbieterin - im Rahmen eines Nachprüfungsantrages.
Dieser Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer Lüneburg
mit Beschluss vom 08. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung legte nunmehr die ASt sofortige Beschwerde
ein.
Entscheidung
Der Vergabesenat des OLG Celle hob die Ausschreibung
auf. Zur Begründung führte er an, dass das in Rede stehende
Vergabeverfahren insbesondere wegen der Maklercourtage gegen §
97 Abs. 1 GWB verstoßen würde. Danach seien öffentliche
Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dieses Wettbewerbsprinzip
sei verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet
wird, eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen. Dies sei
dann der Fall, wenn er für Verbindlichkeiten zahlen soll, die
nicht zumindest auch den Bieter selbst treffen, sondern nur Dritte.
Dementsprechend verstoße es gegen das Vergaberecht,
wenn dem erfolgreichen Bieter die Verpflichtung zur Zahlung der
Courtage auferlegt würde. Denn hier besteht keine vertragliche
Vereinbarung zwischen Makler und Versicherung, so dass die erfolgreich
bietende Versicherung allein aufgrund des Zustandekommens des Versicherungsvertrages,
der selbst keine Courtageklausel enthält, die Maklercourtage
zahlen muss. Diese Zahlungsverpflichtung müsste er somit ohne
die entsprechende Passage in den Verdingungsunterlagen nicht begleichen.
Außerdem ging der Vergabesenat davon aus,
dass hier ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB vorliege
Danach dürften an den Bieter - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen
- keine weitergehende Anforderungen gestellt werden, als dass sie
fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Hier
würde aber der Zuschlag davon abhängig gemacht, dass sich
der Bieter zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung bereit
erklärt, zu der er nicht verpflichtet sei.
Praktische Hinweise
In der vorstehend beschriebenen Entscheidung wird
die Einschaltung von Versicherungsmaklern im Vergabeverfahren maßgeblich
wegen der Übernahmeverpflichtung der Courtage für unzulässig
erklärt.
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