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Beschluss des Vergabesenates des OLG Celle vom 01.03.2001
AZ.: 13 Verg 1/01

Zur Einschaltung von Versicherungsmaklern

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seiner Entscheidung vom 01. März 2001 (AZ: 13 Verg 1/01) festgestellt, dass das Wettbewerbsprinzip verletzt ist, wenn der Bieter im Falle des Zuschlags eine Maklercourtage zahlen müsste, die er ohne die entsprechende Klausel in den Verdingungsunterlagen nicht vergüten müsste

Sachverhalt

Die Vergabestelle (VSt) schrieb den Versicherungsschutz in der Sparte Elektronikversicherung der Krankenhäuser des Landkreises europaweit im Offenen Verfahren aus. In den Verdingungsunterlagen war u. a. festgelegt, dass der Versicherer während der Vertragslaufzeit eine Courtage in Höhe von DM 85.000,- pro Kalenderjahr zu entrichten habe. Insbesondere gegen diese Klausel wandte sich die Antragstellerin (ASt) - eine Mitbieterin - im Rahmen eines Nachprüfungsantrages. Dieser Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 08. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte nunmehr die ASt sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung

Der Vergabesenat des OLG Celle hob die Ausschreibung auf. Zur Begründung führte er an, dass das in Rede stehende Vergabeverfahren insbesondere wegen der Maklercourtage gegen § 97 Abs. 1 GWB verstoßen würde. Danach seien öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dieses Wettbewerbsprinzip sei verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet wird, eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen. Dies sei dann der Fall, wenn er für Verbindlichkeiten zahlen soll, die nicht zumindest auch den Bieter selbst treffen, sondern nur Dritte.

Dementsprechend verstoße es gegen das Vergaberecht, wenn dem erfolgreichen Bieter die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage auferlegt würde. Denn hier besteht keine vertragliche Vereinbarung zwischen Makler und Versicherung, so dass die erfolgreich bietende Versicherung allein aufgrund des Zustandekommens des Versicherungsvertrages, der selbst keine Courtageklausel enthält, die Maklercourtage zahlen muss. Diese Zahlungsverpflichtung müsste er somit ohne die entsprechende Passage in den Verdingungsunterlagen nicht begleichen.

Außerdem ging der Vergabesenat davon aus, dass hier ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB vorliege Danach dürften an den Bieter - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - keine weitergehende Anforderungen gestellt werden, als dass sie fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Hier würde aber der Zuschlag davon abhängig gemacht, dass sich der Bieter zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung bereit erklärt, zu der er nicht verpflichtet sei.

Praktische Hinweise

In der vorstehend beschriebenen Entscheidung wird die Einschaltung von Versicherungsmaklern im Vergabeverfahren maßgeblich wegen der Übernahmeverpflichtung der Courtage für unzulässig erklärt.

 

 

 

 

 

 

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