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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Beratung von kommunalen Auftraggebern und öffentlichen Gebietskörperschaften in Versicherungsfragen
  • Durchführung von Ausschreibungen von Versicherungs-Dienstleistungen
  • Durchführung von Risikomanagementberatung im Bereich der versicherbaren Risiken von Kommunen und kommunalen Unternehmen
  • Versicherungs- und Risikomanagementberatung von Energieversorgungsunternehmen
  • Organisationsberatung der Versicherungsvertragsverwaltung für Kommunen, kommunale Unternehmen sowie Energieversorgungsunternehmen (Aufbau der innerbetrieblichen Organisation, Dokumentation der Arbeitsabläufe)
  • Verwaltung und laufende Betreuung von betrieblichem und kommunalen Versicherungsschutz
  • Abwicklung von Schadenfällen

Ausschreibungen von Versicherungs-Dienstleistungen nach dem neuen Vergaberecht

Zahlreiche Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen lassen dieses Thema immer mehr in den Focus des Interesses auch von kommunalen Auftraggebern treten.

Problemstellung
In der Vergangenheit deckten Bund, Länder und Gemeinden ihren Versicherungsbedarf historisch gewachsen im Wesentlichen über kommunale und öffentliche Versicherungspartner. Bei der Entscheidung waren sie grundsätzlich frei und lediglich an haushaltsrechtliche Grundsätze (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) gebunden.

Die Umsetzung diverser europarechtlicher Richtlinien, die Einführung der VOL/ A sowie insbesondere das Inkrafttreten des neuen Kartellvergaberechts (zum 01.01.1999) führen jedoch dazu, daß öffentliche Auftraggeber in vielen Fällen dazu verpflichtet sind, ihren Bedarf an Versicherungsschutz öffentlich auszuschreiben. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, läuft Gefahr, mit einem Vergabenachprüfungsverfahren oder einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren konfrontiert zu werden.

Die erfolgreiche Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens von Versicherungs-Dienstleistungen erfordert aufgrund der Anforderungen des Vergaberechts eine sehr gute Vorbereitung und auch genaue Kenntnisse des Versicherungsmarktes und der entsprechenden Versicherungskonzepte und Bedingungen.

Europarechtliche Zielsetzung
Ziel der EG-Richtlinien ist es, Beschaffungsmärkte europaweit zu öffnen, die öffentliche Hand durch das offene Ausschreibungsverfahren zu einer möglichst günstigen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zu bewegen sowie die Gleichbehandlung sämtlicher Bieter zu gewährleisten.

Schwellenwerte
Versicherungs-Dienstleistungen müssen ausgeschrieben werden, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Die Schwellenwerte betragen in den meisten Fällen 200.000 Euro.

Versicherungen gegen Einmalprämie
Hierbei handelt es sich meist um Versicherungen im Zusammenhang mit Projekten (z.B. Bauvorhaben, Erstellung technischer Anlagen) oder befristeter Vorhaben (z.B. Ausstellungen, Messen).
Messgröße für die Ermittlung der Ausschreibungspflicht ist der gesamte Versicherungsbeitrag (ohne Versicherungssteuer).

Versicherungsverträge mit laufender Beitragszahlung und Verlängerungsklausel (Regelfall)
Bei Versicherungsverträgen, die sich von Jahr zu Jahr verlängern (z. B. Sach-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherungen) wird für Schwellenwertberechnung der 48-fache Monatsbeitrag oder der 4-fache Jahresbeitrag (jeweils ohne Versicherungssteuer) herangezogen. Dies bedeutet, dass eine Ausschreibungspflicht bereits bei einem Jahresbeitrag von ca. 49.595 € besteht.
Nach herrschender Auffassung sind die Versicherungsbeiträge mehrerer Lose / Sparten zusammenzurechnen.

Hinweis
Die Ausschreibung kurzer Zeiträume mit dem Ziel, die Schwellenwerte zu unterschreiten (z. B. 1-Jahresverträge ohne Verlängerungsklausel bei Gebäude- und Inhaltsversicherung) wird als Umgehung und damit missbräuchlich betrachtet, wenn üblicherweise unbestimmte Laufzeiten ausgeschrieben werden und die Limitierung keine anderen sachlichen Gründe hat.

Wann wird öffentlich ausgeschrieben?

Öffentlich ausgeschrieben wird einerseits bei Abschluss von neuen Versicherungsverträgen.

In vielen Fällen wollen öffentliche Auftraggeber allerdings auch ihr bestehendes Versicherungspaket den (für kommunale Auftraggeber derzeit besonders günstigen) Marktverhältnissen anpassen. Man muß hierzu wissen, daß in den vergangenen 3 - 4 Jahren die Prämien in diesen Bereichen um ca. 40 - 50 % gesunken sind und es heute auch häufig sehr viel umfassenderen Versicherungsschutz durch besondere Versicherungskonzepte gibt.

Beachtenswert ist auch, dass das Absenken von Prämiensätzen von bestehendem Versicherungsschutz, also das Nachverhandeln mit dem bisherigen Versicherungsunternehmen, nach herrschender Auffassung einem Neuabschluss gleichkommt und damit die Ausschreibungspflicht auslöst.

Welches Verfahren ist anzuwenden?

Öffentliche Auftraggeber haben in der Regel nicht die Wahl zwischen den 3 zur Verfügung stehenden Verfahren, sondern sind, falls nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, an das offene Verfahren gebunden. Bei Versicherungsverträgen liegt eine Ausnahmemöglichkeit vom offenen Verfahren lediglich dann vor, wenn es entsprechende Versicherungsprodukte und Konzepte im Versicherungsmarkt bisher noch nicht gibt und diese nur gemeinsam im Verhandlungswege mit Versicherern entwickelt werden können. Dies ist sehr selten der Fall.

Reine Sektorenauftraggeber haben die freie Wahl zwischen dem offenen, dem nicht offenen und dem Verhandlungsverfahren.

Rechtsschutz im Vergabeverfahren

Seit dem 01.01.1999 besteht ein besonderer Rechtsschutz durch das im §§ 102 ff. GWB geregelte

Vergabenachprüfungsverfahren. Anbieter und potentielle Anbieter haben Anspruch darauf, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und dass bei Neuabschluss oder wesentlicher Änderung

von Versicherungsverträgen überhaupt ein solches Verfahren durchgeführt wird (§ 97 VII GWB).

Der Rechtsschutz wird bei den sogenannten Vergabekammern als Verwaltungsinstanzen beantragt. Diese ermitteln von Amts wegen und nehmen Einsicht in die gesamten Vergabeakten. Gegen die Entscheidung der Vergabekammern kann sofortige Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt werden.

In der Regel kann bis zu einer letztendlichen Entscheidung kein Zuschlag an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen erteilt werden. Die Folge von Fehlern im Vergabeverfahren können u. a. Schadensersatzansprüche von Bietern sein.

Beratung im Vergabeverfahren

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie der dringend erforderlichen Kenntnisse von den Gegebenheiten im Versicherungsmarkt sowie den für die Kommune vorteilhaftesten Versicherungskonzepten ist es der Wunsch der meisten Auftraggeber, Berater und Interessenvertreter in das Ausschreibungsverfahren einzubinden. Die VOL/ A sieht hier in § 6 den Sachverständigen vor.

Angesichts dieser Tatsachen haben vielfach öffentliche Auftraggeber Versicherungsmakler mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt. Aufgrund neuerer Gerichtsentscheidungen und der herrschenden Meinung in der Literatur wird jedoch die Einschaltung von Versicherungsmaklern aus diversen Rechtsgründen als im Vergabeverfahren grundsätzlich unzulässig betrachtet (vgl. hierzu Dreher in Schriftenreihe des Forum Vergabe e.V. Heft 10, Seite 98 ff.).

Als Sachverständige und als Vertreter der Vergabestelle im Vergabeverfahren stehen damit den Auftraggebern im Verwaltungsrecht versierte Rechtsanwälte sowie gerichtlich zugelassene Versicherungsberater zur Verfügung.

Wichtige Presseinformationen:

  • Urteil OLG Rostock zur Vergabe von Versicherungsdienstleistungen
  • Urteil OLG Düsseldorf zur Vergabe von Versicherungsdienstleistungen
  • Urteil OLG Celle zur Vergabe von Versicherungsdienstleistungen
  • Behördenspiegel 01/2000
    Die Einschaltung von Maklern S. B IV
  • Behördenspiegel 07/2000:
    Für Kommunen von großer Gefahr: Das Einschalten von Versicherungsmaklern bei der Vergabe S. B V
  • EILDIENST (Städtetag Nordrhein-Westfalen) Heft 12 v. 29.06.2000
    Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen für Kommunen nach dem neuen Vergaberecht
  • Forum Vergabe, Schriftenreihe Heft 10
     S. 98 ff
  • Rechnungshof Hessen:
    Zusammenfassung der vergleichenden Prüfung des Rechnungshofes Hessen vom 01.01.1999 bis 31.07.1999:
    Die Ausgaben für Versicherungsschutz liegen deutlich höher als die Entschädigungszahlungen, die nur einen Anteil von 22 Prozent im Vergleich zu den Ausgaben für Versicherungsschutz ausmachten.
    In keiner der Städte und Gemeinden waren die Entschädigungen höher als die Versicherungsbeiträge. 90 Prozent aller Schäden liegen unter 5.000 DM.
    Die Rücklage ist die Versicherung der Städte und Gemeinden. Die Überörtliche Prüfung hat keine Bedenken, wenn in Schadenfällen auf die Allgemeine Rücklage zurückgegriffen oder eine Sonderrücklage sukzessive aufgebaut wird.
    Die Städte und Gemeinden können mit Selbstversicherung, Anpassung des Versicherungsschutzes und Ausschreibung des Versicherungsschutzes sparen. Selbstversicherung ist mit Erhöhung der Rücklagen und des Verwaltungshaushalts möglich. Das durchschnittliche Einsparpotenzial je Stadt oder Gemeinde liegt bei rund 35.000 DM je Jahr.
    Auch Versicherungsleistungen müssen ausgeschrieben werden. (s. ausführlicher Bericht www.rechnungshof-hessen.de)

 

 

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