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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Ausschreibungen von Versicherungs-Dienstleistungen nach dem neuen VergaberechtZahlreiche Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen lassen dieses Thema immer mehr in den Focus des Interesses auch von kommunalen Auftraggebern treten. Problemstellung Die Umsetzung diverser europarechtlicher Richtlinien, die Einführung der VOL/ A sowie insbesondere das Inkrafttreten des neuen Kartellvergaberechts (zum 01.01.1999) führen jedoch dazu, daß öffentliche Auftraggeber in vielen Fällen dazu verpflichtet sind, ihren Bedarf an Versicherungsschutz öffentlich auszuschreiben. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, läuft Gefahr, mit einem Vergabenachprüfungsverfahren oder einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren konfrontiert zu werden. Die erfolgreiche Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens von Versicherungs-Dienstleistungen erfordert aufgrund der Anforderungen des Vergaberechts eine sehr gute Vorbereitung und auch genaue Kenntnisse des Versicherungsmarktes und der entsprechenden Versicherungskonzepte und Bedingungen. Europarechtliche Zielsetzung Schwellenwerte Versicherungen gegen Einmalprämie Versicherungsverträge mit laufender Beitragszahlung
und Verlängerungsklausel (Regelfall) Hinweis Wann wird öffentlich ausgeschrieben?Öffentlich ausgeschrieben wird einerseits bei Abschluss von neuen Versicherungsverträgen. In vielen Fällen wollen öffentliche Auftraggeber allerdings auch ihr bestehendes Versicherungspaket den (für kommunale Auftraggeber derzeit besonders günstigen) Marktverhältnissen anpassen. Man muß hierzu wissen, daß in den vergangenen 3 - 4 Jahren die Prämien in diesen Bereichen um ca. 40 - 50 % gesunken sind und es heute auch häufig sehr viel umfassenderen Versicherungsschutz durch besondere Versicherungskonzepte gibt. Beachtenswert ist auch, dass das Absenken von Prämiensätzen von bestehendem Versicherungsschutz, also das Nachverhandeln mit dem bisherigen Versicherungsunternehmen, nach herrschender Auffassung einem Neuabschluss gleichkommt und damit die Ausschreibungspflicht auslöst. Welches Verfahren ist anzuwenden?Öffentliche Auftraggeber haben in der Regel nicht die Wahl zwischen den 3 zur Verfügung stehenden Verfahren, sondern sind, falls nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, an das offene Verfahren gebunden. Bei Versicherungsverträgen liegt eine Ausnahmemöglichkeit vom offenen Verfahren lediglich dann vor, wenn es entsprechende Versicherungsprodukte und Konzepte im Versicherungsmarkt bisher noch nicht gibt und diese nur gemeinsam im Verhandlungswege mit Versicherern entwickelt werden können. Dies ist sehr selten der Fall. Reine Sektorenauftraggeber haben die freie Wahl zwischen dem offenen, dem nicht offenen und dem Verhandlungsverfahren. Rechtsschutz im VergabeverfahrenSeit dem 01.01.1999 besteht ein besonderer Rechtsschutz durch das im §§ 102 ff. GWB geregelte Vergabenachprüfungsverfahren. Anbieter und potentielle Anbieter haben Anspruch darauf, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und dass bei Neuabschluss oder wesentlicher Änderung von Versicherungsverträgen überhaupt ein solches Verfahren durchgeführt wird (§ 97 VII GWB). Der Rechtsschutz wird bei den sogenannten Vergabekammern als Verwaltungsinstanzen beantragt. Diese ermitteln von Amts wegen und nehmen Einsicht in die gesamten Vergabeakten. Gegen die Entscheidung der Vergabekammern kann sofortige Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt werden. In der Regel kann bis zu einer letztendlichen Entscheidung kein Zuschlag an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen erteilt werden. Die Folge von Fehlern im Vergabeverfahren können u. a. Schadensersatzansprüche von Bietern sein. Beratung im VergabeverfahrenAufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie der dringend erforderlichen Kenntnisse von den Gegebenheiten im Versicherungsmarkt sowie den für die Kommune vorteilhaftesten Versicherungskonzepten ist es der Wunsch der meisten Auftraggeber, Berater und Interessenvertreter in das Ausschreibungsverfahren einzubinden. Die VOL/ A sieht hier in § 6 den Sachverständigen vor. Angesichts dieser Tatsachen haben vielfach öffentliche Auftraggeber Versicherungsmakler mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt. Aufgrund neuerer Gerichtsentscheidungen und der herrschenden Meinung in der Literatur wird jedoch die Einschaltung von Versicherungsmaklern aus diversen Rechtsgründen als im Vergabeverfahren grundsätzlich unzulässig betrachtet (vgl. hierzu Dreher in Schriftenreihe des Forum Vergabe e.V. Heft 10, Seite 98 ff.). Als Sachverständige und als Vertreter der Vergabestelle im Vergabeverfahren stehen damit den Auftraggebern im Verwaltungsrecht versierte Rechtsanwälte sowie gerichtlich zugelassene Versicherungsberater zur Verfügung. Wichtige Presseinformationen:
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