Versicherungsberatung ist Rechtsberatung. Dem entsprechend ist die Beratung des Versicherungsberaters mit einem Honorar zu vergüten. Hier lehnen wir uns teilweise an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Weil diese für die Versicherungsberatung häufig keine sach- und leistungsgerechte Abrechnung nach Gegenstandswerten ermöglicht, vereinbaren wir mit Ihnen eine Zeitvergütung. Die aktuellen Stundensätze und das voraussichtliche Honorar nennen wir Ihnen gern, sobald wir Ihr Anliegen kennen und den Umfang der Beratung einschätzen können. Rufen Sie uns gern an.

Für Unternehmen sind die Honoraraufwendungen Betriebskosten.

Privatverbraucher können die Honorarkosten als Werbungskosten absetzen, wenn es sich um eine Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder zur privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt.

Steuerlicher Hinweis

Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater und Versicherungsberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an.

BdF IV B 5-S 2255-357/97

 

 

 

 

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